Statuten des 1. ÖBSC

Wie jeder Verein in Österreich hat auch der 1. ÖBSC Statuten. Die aktuelle Fassung finden Sie nachstehend.

 

 

STATUTEN

 

 des

 

 "Ersten Österreichischen Brauerei-Souvenir-Sammler-Clubs (1. ÖBSC)"

 

 

§ 1 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich  

  1. Der Verein führt den Namen "Erster Österreichischer Brauerei-Souvenir-Sammler-Club (1. ÖBSC)".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mistelbach und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

     

    § 2

    Errichten von Sektionen  

  1. Das Errichten von Vereinssektionen für bestimmte örtliche Gebiete (Sektionsbereiche) ist möglich, bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Ein entsprechender Vorschlag ist unter Nennung des beabsichtigten Sektionsbereiches dem Vorstand mitzuteilen, wobei diese Mitteilung von mindestens fünf künftigen Sektionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

  2. Einer Sektion müssen zumindest 10 Mitglieder angehören. Die Sektionen haben keine Rechtspersönlichkeit.

  3. Die Sektionen wählen aus ihrer Mitte einen Sektionsobmann, der dem Vorstand namhaft zu machen ist. Der Sektionsobmann hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Leitung der Sektion;

    2. Betreuung der der Sektion angehörenden Mitglieder;

    3. Organisation von Tauschveranstaltungen im Sektionsbereich und

    4. das Aufrechterhalten der Verbindung zwischen der Sektion und dem Verein.

  4. Vereinsmitglieder außerhalb eines Sektionsbereiches betreut der Verein selbst.

     

    § 3

    Zweck des Vereins

     

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt 

  1. das Zusammenführen von Brauereisouvenir-Sammlern;

  2. das Fördern des Sammelns von Brauereisouvenirs aller Art. Unter den Begriff des "Brauereisouvenirs" fallen sämtliche von Brauereien für ihre Erzeugnisse verwendeten Werbeartikel oder zum Vertrieb ihrer Erzeugnisse verwendeten Ge- und Verbrauchsgegenstände.

    Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen.

     

    § 4

    Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

      

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen

    1. die Pflege der Brauereisouvenir-Sammler-Tätigkeit für alle Altersstufen;

    2. das Ermöglichen von Tauschverbindungen;

    3. das Veranstalten von Sammlertreffen, insbesondere von Tauschtreffen;

    4. die Kontakte mit Brauereien;

    5. die Kontakte und Verbindungen mit anderen, den gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Vereinigungen von Sammlern;

    6. die Herausgabe von Druckschriften in fachlicher oder allgemeiner Art.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch

    1. die von künftigen Mitgliedern zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichtenden Beitrittsgebühren;

    2. die von den Mitgliedern zu leistenden Mitgliedsbeiträge;

    3. allfällige Einnahmen aus vom Verein organisierten Veranstaltungen;

    4. das Einheben von Unkostenbeiträgen zur Deckung besonderer Kosten für besondere Anlässe;

    5. Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie ein allfälliger Bonus für diese Beiträge werden für das jeweilige Kalenderjahr von der Hauptversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr sind von den ordentlichen Mitgliedern jeweils im Voraus bis spätestens 31.3. zur Zahlung fällig. Bei fristgerechter Zahlung (bis 31.3. auf dem Bankkonto des Vereins einlangend) ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag um den von der Hauptversammlung festgesetzten allfälligen Bonus.

     

    § 5

    Arten der Mitgliedschaft

      

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Möglichkeit haben, sich am Vereinsleben zu beteiligen.

  3. Fördernde Mitglieder sind solche, die sich dem Verein verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit spürbar fördern und unterstützen.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Hauptversammlung ernannt werden.

     

    § 6

    Erwerb der Mitgliedschaft

      

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl physische Personen als auch juristische Personen werden.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt besondere Verdienste für den Verein voraus und erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung. Der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

     

    § 7

    Beendigung der Mitgliedschaft

      

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;

    2. freiwilligen Austritt;

    3. Ausschluss oder

    4. durch Auflösung des Vereins.

  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat zuvor schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Post maßgeblich.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und der Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen groben vereinsschädigenden oder sonstigen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

  6. Eine Rückerstattung von bereits entrichteten Mitgliedsbeiträgen findet – unabhängig von der Art der Beendigung der Mitgliedschaft - nicht statt.

     

    § 8

    Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Vereinsstatuen zu verlangen.

  3. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der ordentlichen Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  7. Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ist die Stärkung und Förderung der Interessen des Vereins ihrem Ermessen und Können überlassen. In jedem Fall haben aber auch sie die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  8. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

     

    § 9

    Vereinsorgane

     

    Die Organe des Vereins sind: 

  1. die Hauptversammlung (§§ 10 und 11),

  2. der Vorstand (§§ 12 bis 14),

  3. die Rechnungsprüfer (§ 15) und

  4. das Schiedsgericht (§ 16).

     

    § 10

    Hauptversammlung  

  1. Die Hauptversammlung ist die "Mitgliederversammlung" iSd Vereinsgesetzes 2002 (VerG). Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet binnen sechs Wochen statt

    1. auf Beschluss des Vorstands oder der Hauptversammlung,

    2. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder

    3. in den Fällen des § 21 Abs 5 VerG auf Beschluss der Rechnungsprüfer;

    4. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (jeweils an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse) oder im Wege der Kundmachung in der Vereinszeitung einzuladen. Die Einladung zur Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

  4. Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch

    1. den Vorstand;

    2. die Rechnungsprüfer in den Fällen des § 21 Abs 5 VerG oder

    3. einen gerichtlich bestellen Kurator.

  5. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  7. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, wobei jedem nur eine Stimme zukommt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die entsprechende Vollmacht ist dem Vorsitzenden der Hauptversammlung vor Beginn derselben zu übergeben und dem Protokoll der Hauptversammlung beizulegen.

  8. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  10. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch der Stellvertreter verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstands den Vorsitz.

     

    § 11

    Aufgaben der Hauptversammlung

     

    Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes;

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  4. Wahl und Bestellung der Mitgieder und Ersatzmitgieder des Schiedsgerichts;

  5. Entlastung des Vorstands;

  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, des Mitgliedsbeitrages und eines allfälligen Bonus für ordentliche Mitglieder;

  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen;

  9. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins;

  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

     

    § 12

    Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Im Verhinderungsfall vertritt der Kassier den Obmann, der Schriftführer den Kassier und der Obmann den Schriftführer.

  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.

  3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

  4. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  5. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Vorstands den Vorstand einberufen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch der Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstands.

  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs 10) oder Rücktritt (Abs 11).

  10. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

  11. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

     

    § 13

    Aufgaben des Vorstands 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" iSd VerG. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

    2. Abfassung eines Rechenschaftsberichts;

    3. Abfassung des Rechnungsabschlusses;

    4. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung;

    5. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;

    6. Verwaltung des Vereinsvermögens;

    7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

    8. Bevollmächtigung von Mitgliedern, die den Verein bei anderen, den gleichen Zwecken dienenden Vereinigungen von Sammlern vertreten;

    9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

       

      § 14

      Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstandes 

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.

  2. Der Obmann vertritt den Verein bei anderen, den gleichen Zwecken dienenden Vereinigungen von Sammlern, soweit nicht andere Mitglieder dafür vom Vorstand bevollmächtigt wurden.

  3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und eines zweiten Vorstandsmitglieds. Davon ausgenommen sind Mitteilungen, Informationen und Schreiben, die keine Rechtswirksamkeit haben.

  4. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.

  6. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  7. Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

  8. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch das Führen der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

  9. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

     

    § 15

    Rechnungsprüfer 

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen – mit Ausnahme der Hauptversammlung – keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat  den Rechungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs 9 bis 11 der Statuten sinngemäß.

     

    § 16

    Schiedsgericht 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" iSd VerG und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt werden. Für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichts werden von der Hauptversammlung zwei Ersatzmitglieder gewählt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Rechnungsprüfer sein.

  3. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichts übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.

  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

     

  5.  

     

    § 17

    Datenschutzerklärung

     

    (1)     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

    (2)     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    a)       das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

    b)      das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

    c)       das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

    d)      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

    e)       das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

    f)       das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

    (3)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Ausscheiden aus dem Vorstand des Vereines hinaus.

    (4)     Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

    (5)     Mit Anerkennung der Satzung erklären sich die Mitglieder bereit, weiterhin personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen (für Versand der Vereinszeitschrift Steckenpferd, Geburtstagslisten, Mitgliederkarteien), es sei denn, es liegt ein schriftlicher Widerspruch vor.

  6.  

    § 18

    Freiwillige Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer  Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung und, falls Vereinsvermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellung maßgebliche Anschrift des Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.